Satzung

Präambel

Freiheit. Gerechtigkeit. Solidarität. Es braucht nicht viele Worte, um zu beschreiben, wofür wir junge Sozialdemokrat:innen aus Pforzheim und dem Enzkreis uns einsetzen. Unsere politische Arbeit und unser Wille sind getragen von eben jenen Werten und Leitlinien, welche das Herz sozialdemokratischer Politik seit mehr als 150 Jahren bilden. Wir setzen uns ein für ein Leben in Frieden und Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesellschaft, die frei von Diskriminierung und Unterdrückung ist, einer Gesellschaft, die Hass und Hetze keinen Platz bietet. Wir kämpfen für Gerechtigkeit und Solidarität in einer Welt, die diese Worte nicht kennt. Wir wollen ein Bildungssystem, das niemanden zurücklässt, sondern allen eine Chance gibt. Wir wollen eine Arbeitswelt, in der es sichere Jobs und gute Löhne für alle gibt. Wir setzen uns ein für einen Staat, der seine Bürger:innen nicht im Stich lässt, wenn die Zeiten schwierig sind – ein Staat, für den die Würde des Menschen sowie das Recht auf ein würdevolles Leben an erster Stelle steht. Für uns spielt es keine Rolle, woher du kommst, woran du glaubst, oder wen du liebst, sondern nur wohin du willst. Wir sind uns um die Herausforderungen der Zukunft bewusst. Klimawandel, Digitalisierung und soziale Spannungen, Kriege, Hunger und Armut in aller Welt brauchen junge Menschen, die den Mut haben, Lösungen zu suchen, wo andere nur Probleme sehen. Die nächsten Jahre sind entscheidend für die Zukunft unseres Planeten. Deshalb geben wir uns nicht mit einfachen Antworten zufrieden, sondern kämpfen für echte und nachhaltige Lösungen. Die Zeiten von Wandel durch Handel sind vorbei – was es braucht ist Wandel durch Handeln.

§ 1 Grundsätzliches

(1) Der Kreisverband trägt den Namen „Juso-Kreisverband Enzkreis/Pforzheim“ oder „Jusos Enzkreis/Pforzheim“ (i.F. „Kreisverband“).

(2) Das geografische Aktionsgebiet des Kreisverbands umfasst den Landkreis Enzkreis und die Stadt Pforzheim.

(3) Der Kreisverband ist Arbeitsgemeinschaft iSv § 10 (1) SPD Organisationsstatut (i.F. „OrgSt“) auf Unterbezirksebene iSv § 8 (l) OrgSt.

(4) Dem Kreisverband gehören an:

(a) Die Mitglieder gem. § 2 dieser Satzung

(b) Die Gliederungen gem. § 3 dieser Satzung

§ 2 Mitgliedschaft und Unvereinbarkeit

(1) Mitglied des Kreisverbands („Juso“) ist jede Person unter 35 Jahren,

(a) die Mitglied eines SPD-Ortsvereins im SPD Kreisverband Enzkreis/Pforzheim (i.F. SPD-KV) ist

(b) die nach § 10 OrgSt dem Juso-Kreisverband oder einer seiner Gliederungen oder Organisationseinheiten ihre Mitgliedschaft erklärt, soweit keine Unvereinbarkeit iSv (2) vorliegt

(c) die (a) und (b) erfüllt und nach eigenem Wunsch nicht schon das Wahlrecht in anderen Kreisverbänden oder deren Organisationseinheiten wahrnimmt.

(2) Unvereinbarkeit: Juso kann nicht sein, wer

(a) eines der in § 6(1) OrgSt genannten Kriterien erfüllt

(b) eine Vereinigung unterstützt oder in ihr Mitglied ist, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.

(3) Der Kreisvorstand der Jusos Enzkreis/Pforzheim (i.F. „Kreisvorstand“) kann mit einer Mehrheit von Zweidritteln eine Unvereinbarkeit iSv Abs. 2 feststellen. Der Kreisvorstand muss die betreffende Person hierüber binnen einer Woche nach Beschluss schriftlich informieren. Gegen eine festgestellte Unvereinbarkeit kann bei der Schiedskommission des SPD-KV Einspruch erhoben werden.

§ 3 Gliederungen und Struktur

(1) Kleinste Organisationseinheit ist die örtliche Arbeitsgemeinschaft (i.F. „AG“). Sie soll dem Ortsverein der Partei entsprechen.

(2) Der Kreisvorstand muss der Gründung einer AG mit einfacher Mehrheit zustimmen.

(3) Als AGen gelten nur Gruppen mit mindestens drei aktiven Mitgliedern, die sich in regelmäßigen Abständen zu Versammlungen treffen. Der Kreisvorstand kann mit 2/3 Mehrheit die Inaktivität einer AG feststellen. Der Vorstand der AG ist hierüber binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Gegen eine festgestellte Inaktivität kann bei der Schiedskommission des SPD-KV Einspruch erhoben werden.

(4) Die Satzungen der AGen sind dem Kreisvorstand und den Vorständen der betreffenden SPD Ortsvereine binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Satzung oder einer Änderung der Satzung mitzuteilen.

(5) An (Fach-)Hochschulen können sich Juso-Hochschulgruppen (i.F. „HSGn“) gründen.

§ 4 Organe

(1) Organe des Kreisverbands sind:

(a) Die Mitgliederversammlung (i.F. MV) gem. § 5

(b) Der Kreisvorstand gem. §6

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands.

(2) Eine MV ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sollte frühestens 10, spätestens 14 Monate nach der letzten MV stattfinden.

(3) Eine MV kann auf Beschluss des Kreisvorstands, auf Antrag einer AG oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden. Die MV muss innerhalb von 8 Wochen nach Beschluss oder Antrag stattfinden.

(4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Anfangszeit so einzuladen, dass unter Berücksichtigung normaler Umstände die Einladung zwei Wochen vor der MV jedem Mitglied zugeht.

(5) Alle bei einer MV anwesenden Mitglieder sind wahl- und antragsberechtigt, soweit sie ihr Stimmrecht nicht in einem anderen Kreisverband ausüben.

(6) Die MV

(a) behandelt Anträge auf Satzungsänderung gem. § 11 dieser Satzung.

(b) legt die inhaltlichen Ziele des Kreisverbandes mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen durch Beschluss von Anträgen fest.

(c) führt die politische und finanzielle Entlastung des Kreisvorstands und des Kassierers nach vorheriger Berichterstattung und Beratung durch.

(d) wählt, sofern im Beschluss/Antrag nach Abs. 3 gefordert, aber mindestens einmal im Jahr:

(i) den Kreisvorstand gem. § 6 dieser Satzung

(ii) eine:n Delegierte:n und eine:n stellvertretende:n Delegierte:n für den Landesausschuss

(iii) die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz, nach der von der Landessatzung festgelegten Quotierung.

(iv) eine:n Vertreter:in im Kreisjugendring Enzkreis, aus einem der in § 1 Abs. 5 der Satzung des SPD-KVs spezifizierten Kreisbezirken Nordschwarzwald, Kraichgau/Kämpfelbachtal oder Stromberg/Heckengäu

(v) eine:n Vertreter:in im Stadtjugendring Pforzheim, aus dem in § 1 Abs. 5 der Satzung des SPD-KVs spezifizierten Kreisbezirk Pforzheim

(7) Die MV ist öffentlich.

(8) Es gilt § 10 Wahlordnung

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand wird für ein Jahr gewählt.

(2) Dem Kreisvorstand gehören an:

(a) Der Kreisvorsitz gem. § 7

(b) Der:die erste stellvertretende Kreisvorsitzende. Diese:r übt gleichzeitig das Amt des:der Kassierer:in aus.

(c) Der:die zweite stellvertretende Kreisvorsitzende. Diese:r übt gleichzeitig das Amt des:der Pressesprecher:in aus und ist für die Online-Auftritte des Kreisverbands zuständig.

(d) Bis zu sieben Beisitzer:innen

(3) Im Kreisvorstand soll kein Geschlecht mehr als 60% der Vorstandsmitglieder stellen.

(4) Der Kreisvorstand kann Mitglieder des Kreisverbandes aufgrund ihrer Fähigkeiten, Aufgaben oder Mandate in den Kreisvorstand kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Funktion.

(5) Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

(6) Die Sitzungstermine sind den Vorstandsmitgliedern schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Woche mitzuteilen, abgesehen von begründeten Ausnahmen.

(7) Der Kreisvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn iSv Abs. 6 rechtzeitig eingeladen wurden.

(8) Der Kreisvorstand beauftragt ein Mitglied mit dem Protokoll.

(9) Wenn ein Kreisvorstandsmitglied von seinem Vorstandsposten zurücktritt, kann der Vorstand ein Mitglied des Kreisverbands kommissarisch bis zur nächsten MV ernennen.

(10)Aufgaben des Kreisvorstands sind:

(a) Die Leitung des Kreisverbands.

(b) Die Vertretung der Juso-Beschlüsse in den Gremien und Projektgruppen der Partei und in der Öffentlichkeit.

(c) Die Umsetzung und Weiterleitung der MV-Beschlüsse.

(d) Die inhaltliche und organisatorische Arbeit im Verband außerhalb der MVen.

(e) Die Herstellung und das Unterhalten von Kontakten zu anderen Jugendorganisationen in der Region.

(f) Die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisung der MV.

(11)Der Kreisvorstand ist der MV rechenschaftspflichtig.

§ 7 Kreisvorsitz

(1) Der Kreisvorsitz besteht aus einer Person oder einem Team aus zwei gleichberechtigten Personen gem. Abs 2. Dies entscheidet sich danach, ob die MV einer Einzelperson oder einem Team die meisten Stimmen gibt.

(2) Kreisvorsitz-Teams

(a) erklären ihre gemeinsame Kandidatur als eine wählbare Entität.

(b) dürfen nicht aus zwei Personen des gleichen Geschlechts bestehen.

(3) Aufgaben des Kreisvorsitz:

(a) Vertretung des Kreisverbands nach außen

(b) Vorbereitung und Leitung der Kreisvorstandssitzungen

(4) Der Kreisvorsitz ist an Weisungen des Kreisvorstandes gebunden.

(5) Der Kreisvorsitz kann Aufgaben an andere Vorstandsmitglieder delegieren.

(6) Im Falle der Verhinderung vertritt der erste stellvertretende Kreisvorsitzende kommissarisch die Geschäfte des Kreisvorsitzes. Ist dieser auch verhindert, übernimmt der zweite stellvertretende Kreisvorsitzende.

§ 8 Kasse

(1) Der:die Kassierer:in ist für die Finanzen des Kreisverbands verantwortlich.

(2) Der:die Kassierer:in legt auf der MV den Rechnungsabschluss des vergangenen Geschäftsjahres vor.

(3) Ausgaben sind grundsätzlich von der einfachen Mehrheit des Kreisvorstandes zu genehmigen.

(4) Die Prüfung der Kasse übernimmt der Kassierer des SPD-KVs. Dieser prüft mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Kreisverbands.

(5) Auf Beschluss des Kreisvorstands, auf Antrag einer AG oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, wird in begründeten Fällen eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt.

§ 9 Überschreitung der Amtszeit

(1) Der alte Kreisvorstand bleibt kommissarisch im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(2) Überschreitet ein Kreisvorstand seine Amtszeit, so kann der Kreisvorstand der SPD Enzkreis/Pforzheim ein Mitglied des Kreisverbands bevollmächtigen, die nächste MV einzuberufen.

§ 10 Wahlordnung

(1) Die MV bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern ein Präsidium bestehend aus:

(a) einem:einer Sitzungsleiter:in, der:die nicht für den Kreisvorstand kandidiert

(b) einem:einer Protokollant:in

(2) Zur Durchführung der Wahl wird zu Beginn der Versammlung eine Mandatsprüfungs- und Zählkommission gewählt.

(3) Wahlvorschläge können bis zur Schließung der Vorschlagsliste unmittelbar vor Beginn eines Wahlganges eingereicht werden.

(4) Die Anzahl der Beisitzer:innen wird vor der Wahl von der MV mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(5) Die Wahl der Delegierten zur Juso-Landesdelegiertenkonferenz erfolgt in Listenwahl.

(6) Die Wahl des:der Delegierte:n für den Landesausschuss erfolgt in Einzelwahl, getrennt von der Wahl des:der Stellvertreter:in.

(7) Wahlen für Ämter und Mandate werden geheim durchgeführt. Alle anderen Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mitglied gegen die Abstimmung per Akklamation ist. Spricht sich ein Mitglied für eine geheime Wahl aus, so muss geheim gewählt werden.

(8) Für die Wahlen gilt im Übrigen die Wahlordnung der SPD.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Die Satzung des Kreisverbands kann nur mit Mehrheit von Zweidritteln der in der MV abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor der MV beim Kreisvorstand eingereicht werden.

(3) Anträge auf Änderung des Satzung können nur beraten werden, wenn sie eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Kreisverbandes zugestellt wurden.

§ 12 Gültigkeit

(3) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 08.07.2022 in Kraft.

(4) Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder einer höhergestellten Satzung widersprechen, so sind diese ungültig. Die anderen Teile der Satzung behalten jedoch ihre Gültigkeit.